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Allgemeine Geschäfts- und Haftungsbedingungen

 

§ 1 Geltungsbereich 

1. Diese Bedingungen gelten für alle Fracht-, Speditions- und Lagerverträge gemäß §§ 407 ff. HGB.
    Auftragsgegenstand ist die Beförderung von Kraftfahrzeugen.

2. Sie gelten auch für logistische Dienstleistungen, die mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern im Zusammenhang stehen, aber nicht speditionstypisch sind.

3. Sie finden ferner Anwendung auf Beförderungen im nationalen und im grenzüberschreitenden Verkehr, sofern nicht zwingende Regeln des Aufnahmemitgliedsstaates diesen Bedingungen entgegenstehen. Die Bedingungen sind im grenzüberschreitenden Verkehr an das Gesetz zu dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) angelehnt.

4. Diese Bedingungen finden sofort nach Auftragsvergabe/ Auftragsannahme Anwendung.

 

§ 2 Übernahme und Übergabe des Gutes 

1. Pflichten des Auftraggebers / Absenders

1.1. Allgemeine Pflichten vor Übergabe des Gutes

Der Auftrag zur Beförderung von Gütern hat schriftlich zu erfolgen. Bei mündlicher Auftragserteilung haftet der AG für eventuell resultierende Missverständnisse. Der Auftraggeber (AG) unterrichtet den Auftragnehmer (AN) rechtzeitig vor Durchführung der Beförderung über alle wesentlichen, die Durchführung des Vertrages beeinflussenden Faktoren. Der AG ist gehalten, bei der Ladungsbildung darauf zu achten, dass die gesetzlichen Lademaße nicht überschritten werden. Der AN ist über die genaue Identifizierung des Ladegutes zu informieren. Sollte im Transportauftrag, der schriftlich zu erfolgen hat, keine genaue Identifikation des Ladegutes vorhanden sein, so übernimmt der AN keine Haftung für die Richtigkeit des Ladegutes. Sonderzubehör ist in Klarschrift zu kennzeichnen, als verschlossener Beipack beizufügen und dem Frachtführer zu übergeben. Die Übernahme des Sonderzubehörs ist im Frachtdokument des AN separat aufzuführen und zu quittieren.

Weiterhin ist der AG (Versender) verpflichtet, den AN über die wesentlichen Eigenschaften des Ladegutes (Anbauteile, Zubehör, Extraausstattung) zu informieren. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach so übernimmt hierfür der AN keine Haftung. Des Weiteren hat der AG dafür Sorge zu tragen, dass die Lade- und Entladestellen für die Transportmittel des AN ohne Probleme zugänglich sind. Soweit aufgrund örtlicher Gegebenheiten eine ungehinderte Durchführung der Beförderungen nicht möglich ist, wird der AG für die Beseitigungen der Hindernisse Sorge tragen bzw. die daraus resultierenden Mehrkosten übernehmen.

1.2. Dokumentation

Die erforderlichen und ordnungsgemäß ausgefüllten Begleitpapiere (§ 413 HGB) sind zu übergeben. Nimmt der AN ein Gut zur Beförderung an, das äußerlich erkennbare Beschädigungen aufweist, so ist der AG (Versender) verpflichtet, diese Beschädigung im Frachtdokument des AN gegenzuzeichnen, um den AN somit vom Schaden zu entlasten. Gleichfalls sind schlechte Kontrollbedingungen (Dunkelheit, verschmutzte Fahrzeuge, Regen) als Entlastungsanzeige durch den Versender auf dem Frachtdokument gegenzuzeichnen. Sollte der Versender diese Beschädigung / Kontrollbedingungen nicht gegenzeichnen und somit die Unterschrift verweigern, so ist es ausreichend, wenn diese festgestellten Mängel ebenfalls auf dem Frachtdokument des AN, welches beim Versender verbleibt, festgehalten wurde. Der Frachtführer ist nicht verpflichtet, die Güter im Innenraum auf eventuelle Schäden zu kontrollieren, etwaige, derartige Schäden sowie Fehlteile sind von der Haftung ausgeschlossen. Für festgestellte Schäden ist sowohl vom AG (Versender) als auch vom AN (Frachtführer) die eigens dafür erstellte Zeichenerklärung auf dem Frachtdokument des AN zu nutzen. Der Frachtvertrag wird im speziell hierfür durch die ACS Spedition entwickelten Frachtbrief festgehalten, welcher beiderseitig zu unterzeichnen ist und zugleich als CMR genutzt werden kann.

1.3. Ver-/ Entladung

Der AG (Versender) hat dem AN das Beförderungsgut in beförderungsfähigem Zustand gemäß § 411 HGB zu übergeben. Sollte der AG (Versender) nicht für die Beförderungssicherheit nach § 411 HGB Sorge tragen, handelt es sich um nicht ordnungsgemäß verpacktes Ladegut. In diesem Falle haftet der AN nicht für Schäden, welche durch unabwendbare Ereignisse (z. B. Steinschläge, Kratzer durch herunterhängende Bäume, wetterbeeinflusste Schäden, Schäden durch technische Defekte des Fahrzeuges (Selbstzerstörung) ) verursacht werden. Der AG hat beförderungssicher nach den einschlägigen Rechtsvorschriften und dem Stand der Technik zu beladen. Überträgt er die Verladung dem AN, hat er ihm das Gut in dem Zustand zur Verfügung zu stellen, der dem AN eine solche Verladung ermöglicht. Sollte dies nicht der Fall sein, übernimmt der AN keine Haftung für daraus resultierende Schäden. Der AG (Versender) hat dafür Sorge zu tragen, dass sich das Ladegut in verkehrssicherem/ betriebsbereitem Zustand befindet. Sollte das Ladegut technische Mängel (z. B. beschädigte, stark verschlissene Stoßdämpfer; nicht funktionierende Brems- und Fahrwerksanlagen, nicht ordnungsgemäße Funktionalität der Verriegelung der Karosserie) aufweisen, so ist der AN von der Haftung für hierdurch verursachte Beschädigungen (Nachfolgebeschädigung) ausgeschlossen. Des Weiteren haftet der AG (Versender) für durch technische Mängel am Ladegut verursachte Schäden am Transportmittel. Sollte das durch den AG (Versender) bereitgestellte Ladegut baulich so verändert sein, dass die vom Hersteller vorgegebenen Originalmaße (z. B. Tieferlegung, Spurverbreiterung) nicht mehr gegeben sind, so ist der AN von der Haftung für daraus resultierende Schäden ausgeschlossen. Der AG (Versender) hat dafür Sorge zu tragen, dass die Verladung durch den AN in einer für diesen Vorgang angemessenen Zeit durchgeführt werden kann. Wartet der AN (Frachtführer) über die Lade- oder Entladezeit hinaus, so hat der AN gemäß § 412 (3) HGB Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Standgeld). Der AG (Versender) verpflichtet sich, das Ladegut spätestens 30 Minuten nach Eintreffen des Frachtführers an der Ladestelle bereitzustellen. Die Wartezeit, die darüber hinausgeht, wird mit einem Standgeld in Höhe von 75,00 € pro Stunde an den AG berechnet.

2. Pflichten des Auftragnehmers

2.1. Transportmittel / Ladungssicherung

Der AN verpflichtet sich, geeignete Transportmittel zur Verfügung zu stellen und für die betriebssichere Verladung Sorge zu tragen. Zur Beförderung werden konventionelle, offene Transportmittel verwendet. Der Absender (AG) hat der Verwendung dieser Transportmittel zugestimmt. Die Ladungssicherung erfolgt gemäß den VDI-Richtlinien.

2.2. Versicherungen

Der AN hat eine Haftungsversicherung vorzuhalten. Auf die nachfolgenden und die Haftungsbeschränkungen gemäß § 414 HGB sowie die Möglichkeit der Vereinbarung und Versicherung höherer Haftung wird hingewiesen. Gesonderte Schadensversicherungen werden nur auf Verlangen und Rechnung des AG eingedeckt. Die bloße Erwähnung eines höheren Fahrzeugpreises des transportierten Gutes zieht nicht automatisch eine Erweiterung der Güterhaftungsversicherung nach sich. Der AG ist verpflichtet, sich über fehlende Versicherungseindeckung zu informieren und die gewünschte Erweiterung schriftlich anzuzeigen. Die hierfür entstehenden Kosten werden durch den AG getragen und sind nicht in der vereinbarten Transportvergütung enthalten.

2.3. Kontrollpflichten

Der AN (Frachtführer) ist verpflichtet, das zu befördernde Ladegut bei Übernahme auf Vollzähligkeit sowie äußerlich erkennbare Schäden zu prüfen und äußerlich erkennbare Unregelmäßigkeiten und Beschädigungen zu dokumentieren. Der AN ist zudem angehalten, die im Vorfeld angezeigten Beipacks auf Vollzähligkeit und äußerliche Unversehrtheit zu prüfen.

3. Ablieferung des Gutes

Quittung

Die Ablieferung kann an den Empfänger oder jeden zur Annahme bereiten Mitarbeiter erfolgen. Die Ablieferung des Gutes erfolgt gegen Erteilung eines schriftlichen Empfangsbekenntnisses (Quittung) durch den Empfänger bzw. dessen Mitarbeiter, sowie nach Erfüllung der sonstigen Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag. Die Quittung muss in jedem Fall sowohl den Stempel als auch die Unterschrift des Empfängers beinhalten. Als Dokument wird prinzipiell der seitens der ACS Spedition entwickelte Frachtbrief (CMR) verwendet. Sollte der Empfänger der Ladung das Abstempeln des Frachtbriefes verweigern, so haftet der AG für daraus resultierende Umsatzsteueransprüche. Separate Dokumente zur Übernahme/ Übergabe des Ladegutes können verwendet werden, sind jedoch für den AN nicht bindend.

 

§ 3 Haftung des Auftragnehmers 

Der AN ist für Elementarschäden nicht haftbar zu machen.

1. Gesetzliche Haftung

Bei innerdeutschen Verkehren (Straßen-/Bahntransporten) gelten im Allgemeinen die §§ 407 ff. HGB und bei grenzüberschreitenden Verkehren das “ Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr” (CMR). Für Güterschäden, die vor Übernahme entstanden sind oder nach beendeter Ablieferung festgestellt werden, wird nicht gehaftet. Das Ladegut gilt als dem Empfänger übergeben, sobald es vom Transportmittel abgeladen wurde.

2. Abweichende Regelungen

Die Haftung des Spediteurs für das Ladegut sowie für Schäden an Dritten, verursacht durch das Ladegut, beginnt mit dem Befahren des zu transportierenden Fahrzeuges durch den Frachtführer auf das Transportmittel. Die Haftung tritt dann ein, wenn das Fahrzeug durch den Mitarbeiter des AN auf das Transportmittel gefahren wird. Wenn das Fahrzeug durch den AG auf das Transportmittel gefahren wird, tritt die Haftung erst nach Sicherung des Fahrzeuges auf dem Transportmittel ein. Die Haftung endet, wenn das Fahrzeug auf dem Transportmittel von Sicherungselementen des Transportmittels befreit wurde, oder vom Mitarbeiter des AN vom LKW entladen wurde. Für den Fall, dass der Spediteur als Subunternehmer auftritt, finden eventuell bestehende Regressabkommen zwischen dem AG und dem ersten AN auf den Spediteur Anwendung. Vorbehaltlich gesonderter, einzeln ausgehandelter Bedingungen, gelten die nachfolgenden Haftungsregelungen für den gesamten Leistungsumfang gemäß Ziffer 1.

Hinsichtlich der Haftung gilt:

Die Frachtführerhaftung des AN richtet sich nach §§ 407 ff. HGB. Gemäß § 449 Absatz 2 Satz 1 HGB wird folgendes vereinbart:

Die Haftung für Schäden / Fehlteile an Gütern für den Zeitraum zwischen Aufladung auf Transportmittel und Abladung vom Transportmittel wird auf 40 SZR pro Kilogramm Rohgewicht der Ladung und auf maximal 1.500.000,00 € je Schadenereignis begrenzt. Für Schäden, welche durch technisch veränderte Bauteile, die von der Originalbauweise abweichen, bzw. durch fehlerhafte Verarbeitung des Ladeguts verursacht werden, haftet der AN nicht. Der AG ist sich dessen bewusst, dass er mit der Auftragsvergabe ein Transportrisiko eingeht. Der AN (Frachtführer) haftet daher für den reinen Sachschaden am Fahrzeug. Zusätzliche Ansprüche wie Wertminderung und entgangener Gewinn können seitens des Geschädigten nicht geltend gemacht werden. Auf die Pflicht zur Schadenminimierung gemäß § 254 BGB wird hiermit hingewiesen.

 

§ 4 Schadenabwicklung  

1. Kontrollzeiten/ Vorbehalte

- Ablieferung während der Geschäftszeiten (Tagablieferung von 8.00 Uhr – 18.00 Uhr)
Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass der Empfänger das Ladegut bei Ablieferung umgehend auf äußerlich erkennbare Beschädigungen / Fehlteile untersucht. Um die Stand- und Wartezeiten des Frachtführers (AN) zu begrenzen, stehen dem Empfänger als Kontrollzeit hierfür maximal 5 Minuten pro angeliefertem Fahrzeug zur Verfügung. Im Falle, dass der Empfänger zur Ladungskontrolle mehr Zeit benötigt, so verweisen wir auf § 2 Punkt 1.3. zur Berechnung von Standgeld. Die Schadensanzeige auf dem Frachtbrief hat vor dem Bewegen des Gutes und der Quittierung des Empfängers auf dem Frachtbrief zu erfolgen. Vorbehalte dem Ladungsempfänger allgemeiner Art (z.B. ”Fahrzeuge verschmutzt/ Kontrolle nicht möglich“ oder “Kontrolle wegen Dunkelheit / Witterung nicht möglich”) sind unwirksam. Nachträgliche Schadenmeldungen nach Vorbehalten dieser Art werden nicht anerkannt. Mit Unterzeichnung des Lieferscheins verbleiben dem Empfänger die Rechte nach § 438 HGB.

- Ablieferung außerhalb der Geschäftszeiten (Nachtablieferung von 18.00 – 8.00 Uhr)
Es wird davon ausgegangen, dass der Empfänger der Nachtablieferung zugestimmt hat. Der AG erklärt sich damit einverstanden, dass der Frachtführer die Fahrzeuge sowie die Fahrzeugschlüssel an einer zuvor vereinbarten Stelle abstellt bzw. abgibt/ einwirft. Sollen keine Nachtablieferungen erfolgen, muss der Empfänger dies dem AN ausdrücklich schriftlich mitteilen.
Bei Nachtablieferung ist dem Empfänger ein angemessener Zeitraum zur Prüfung der Lieferung auf äußerlich erkennbare Mängel nach Geschäftsöffnung zuzugestehen. Mängel oder Fehlteilrügen können bis spätestens 12:00 Uhr an dem sich an die Ablieferung unmittelbar anschließend Vormittag eines Werktages nachgemeldet werden. Für später eingehende Anzeigen gilt § 438 HGB.

2. Geltendmachung von Ansprüchen

2.1. Gebrauchtfahrzeuge

Bei der Beförderung von Gebrauchtfahrzeugen wird auch bei fehlenden Hinweisen auf dem Frachtdokument bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass übliche Gebrauchsspuren und Kleinschäden wie Lack-, Kratz- und Schrammspuren und kleinere Beulen/ Dellen bereits vor der Übernahme durch den AN (Frachtführer) vorhanden waren.

2.2.Schadensfeststellung

Nach Feststellung eines Schadens ist der Empfänger gehalten, diesen dem Frachtführer zu zeigen, auf dem Frachtdokument auf dem dafür vorgesehenen Feld einzutragen und durch den Frachtführer quittieren zu lassen. Zusätzlich ist der Empfänger verpflichtet, den AN unverzüglich schriftlich, möglichst per Telefax und umfassend hiervon in Kenntnis zu setzen. Sollte die Telefax - Übertragung aus technischen Gründen nicht möglich sein, sind Schäden zusätzlich telefonisch zu melden. Ist auf dem Frachtbrief keine Schadensanzeige unter oben genannten Bedingungen enthalten, so ist der AG für einen nachträglich gemeldeten Schaden verantwortlich. Der AG (Geschädigte) hat somit keinen Anspruch auf Regulierung. Zur Bearbeitung eines Schadenfalls ist die Zusendung von Schadenfotos zwingend erforderlich, welche eindeutig belegen, dass es sich tatsächlich um das beschädigte Fahrzeug handelt und welche das tatsächliche Schadensausmaß realistisch darstellen. Wir verweisen zusätzlich auf oben genannte Haftungseinschränkungen und Bedingungen bei Übernahme der Güter.

3. Gutachter / Besichtigungen

Der AN behält sich das Recht vor, eine Besichtigung durch eigene Mitarbeiter oder beauftragte Gutachter vorzunehmen. Der AG hat das Recht, einen eigenen Gutachter zu bestellen. Sollte der AG ohne vorherige Zustimmung des AN hiervon Gebrauch machen, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der daraus resultierenden Kosten.

4. Reparaturen/ Instandsetzung

Im Schadensfall sind beide Parteien zur Schadenminimierung verpflichtet. Im Zweifelsfall hat der AN (Schadensverursacher) das Recht, eine eigene Werkstatt zu bestimmen bzw. gegebenenfalls die Reparatur / Instandsetzung selbständig durchzuführen. Der AN (Schadenverursacher) verpflichtet sich in diesem Fall, die Reparatur/ Instandsetzung nach geltenden Qualitätsstandards durchzuführen. Sollte der AG (Geschädigte) auf der Reparatur durch die eigene Werkstatt bestehen, so hat er lediglich Anspruch auf Schadensregulierung in Höhe der seitens des AN vorgetragenen Kosten (Tiefpreisgarantie). Dem AN (Schadensverursacher) wird im Schadensfall das Vorkaufsrecht des beschädigen Fahrzeuges eingeräumt. In diesem Fall ist dem AN das Fahrzeug zum Einkaufspreis zu überlassen.

5. Rechnungslegung

Um dem Prinzip der Schadenminimierung Folge zu leisten, ist der AG (Geschädigter) dazu angehalten, vor Reparatur/ Instandsetzung einen detaillierten Kostenvoranschlag vorzulegen, der alle notwendigen Kosten für Ersatzteile, Arbeitsaufwand, etc. nachvollziehbar belegt. Gleichzeitig ist der AG (Geschädigter) dazu verpflichtet, eventuell bestehende Regressabkommen, welche im Zusammenhang mit dem Schadenfall stehen, offen zu legen. Stellt der AG (Geschädigte) bezüglich des Schadens nicht innerhalb von sechs Monaten nach Schadeneintritt entsprechende Ansprüche , so tritt eine Verjährung ein. Nachfolgende Ansprüche können nicht mehr geltend gemacht werden.

 

§ 5 Allgemeine Bestimmungen  

1. Verzug / Aufrechnung

Die zu leistende Transportvergütung wird bei Transportbeginn fällig. Zahlungsverzug tritt spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung (Fälligkeit) ein, sofern Verzug nach dem Gesetz nicht vorher eingetreten ist. Dies bedarf keiner Mahnung oder sonstigen Voraussetzungen. Im Gutschriftverfahren tritt Zahlungsverzug erst nach Erhalt einer Mahnung ein. Der AN darf im Falle des Verzuges Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszins der
Europäischen Zentralbank verlangen. Die Aufrechnung von Schäden und sonstigen zusätzlichen, die Beförderung nicht ausschließlich betreffenden Kosten, ist untersagt.

2. Pfandrecht

Der AN (Frachtführer) behält sich ein Pfandrecht auf das beförderte Gut vor, bis alle dahingehenden Ansprüche erfüllt wurden. Gleichermaßen gelten die §§ 441, 464 HGB.

3. Streitfälle / Gerichtstand

Der AN versteht sich als Dienstleistungsunternehmen für den Auftraggeber, Problematische Fälle - insbesondere solche, die ausschließlich nach Sach- und Rechtslage zu beurteilen sind - sollen daher vorrangig im gegenseitigen Gespräch zwischen den Beteiligten einer Lösung zugeführt werden. Sollte trotzdem eine gerichtliche Auseinandersetzung im Einzelfall nicht zu vermeiden sein, ist Chemnitz ausschließlicher Gerichtsstand. Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

 

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